Mietminderung bei Heizungsausfall

Mietminderung bei Heizungsausfall

Wie wertvoll eine Heizung ist, merkt man meist erst dann, wenn ein Heizungsausfall eintritt und das Warmwasser kalt bleibt. Als Mieter ist dann das Wichtigste, den Vermieter über die defekte Heizung zu informieren und ihm eine Fristsetzung zur Reparatur der Heizung mitzuteilen. Gerade an Letzterem scheitern viele Mietminderungen beim Heizungsausfall. Denn nur wenn sie verstrichen ist und die Heizung weiter defekt ist und somit z.B. kein Warmwasser vorhanden ist, darf der Mieter den Vermieter durch Kürzung der Miete (= Mietminderung) weiter unter Druck setzen.

Minderungsquote bei Ausfall der Heizung

Die Minderungsquote der konkreten Mietminderung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Wichtig im Zusammenhang mit eigenem Heizungsausfall ist, dass die Mietminderung von einem zusätzlichen Kriterium bestimmt wird: der Jahreszeit. In der Heizperiode, die in der Regel von Oktober bis einschließlich März reicht, kann für den Ausfall der Raumheizung eine Minderung berechnet werden. Außerhalb der Heizperiode geht die Mietminderung durch einen Heizungsdefekt gegen Null. Aber das gilt nur für die Beheizung der Wohnräume durch eine Heizung. Für einen Mangel an der Heizung zur Aufbereitung von Warmwasser wäre ganzjährig eine Kürzung möglich.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner