Mietminderung bei Schimmel

Mietminderung bei Schimmel

Miete mindern bei Schimmel

Mietminderung bei Schimmelbefall mündet häufig zu einem Disput zwischen Mieter und Vermieter. Das liegt in der Natur der Sache: Schimmel in der Wohnung kann grundsätzlich durch zwei Ursachen passieren. Entweder begünstigt das Nutzerverhalten den Schimmelbefall oder ein Baumangel ist die Ursache zu Schimmelwachstum. Dabei sind die Grenzen oft fließend. Seltener kommt es dazu dass nur eine oder die andere Ursache den Schimmelbefall hervorruft. Wie sind die Chancen auf eine Mietminderung?

Stellt der Mieter Schimmelbefall fest, muss er dies dem Vermieter anzeigen (Mängelanzeige) und ihn unter Fristsetzung zur Beseitigung auffordern. Folgt keine Beseitigung der Schimmelbildung, wird der Wohnungsmieter in der Regel durch eine Kürzung der Miete, die sogenannte Mietminderung, versuchen, Druck auszuüben. Wie hoch die Mietminderung bei Schimmel ausfallen kann, ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls. Anhaltspunkte für die richtige Mietminderung kann eine Mietminderungstabelle geben, die es als gedrucktes Buch oder im Internet gibt. Da bei der Mängelanzeige an den Vermieter immer wieder schwere Fehler generiert werden, kann ein Musterbrief als Vorlage helfen.

Ein Gutachten hilft bei Schimmelbefall

So unterschiedlich die Ursachen sind, so klar sind die Verantwortlichkeiten geregelt. Liegt ein Baumangel vor, ist der Vermieter in der Verantwortung, bei einem falschen Nutzerverhalten ist eben der Nutzer, also in der Regel der Mieter verantwortlich. Bei einer Auseinandersetzung schieben sich beide Parteien gegenseitig „die Schuld“ zu. Eine endgültige Klärung schafft meist nur ein Gutachten zur Schimmelbildung. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter zur Ursachenforschung zur Bildung von Schimmel entsendet wird. Das geht zum Beispiel auch durch ein sogenanntes „selbständiges Beweisverfahren“. Eine Klärung in einem Gerichtsverfahren läuft meist so ab: Zunächst legt der Mieter den Befall mit Schimmel dar. Es genügt  mitzuteilen, wo und in welchem Ausmaß Schimmel im Objekt auftritt (Beschreibung, Fläche, Fotos, usw.). Jetzt ist der Vermieter gemäß Mietrecht in der Pflicht darzulegen und zu beweisen, dass nicht ein Baumangel die Ursache für den Schimmelbefall ist. Gelingt dies, muss nun der Mieter darlegen und beweisen, dass sein Verhalten nicht ursächlich für den Befall durch Schimmel geworden ist. Oft kommen auch Indizien zur Sprache, wie etwa der Wohnungszustand bevor der Mieter eingezogen ist, ob er mehr oder weniger heizt als andere Hausbewohner.

Neubaufeuchtigkeit

Wer einen Neubau bezieht, muss mit einer gewissen Neubaufeuchtigkeit rechnen. Da liegt daran, dass oft die Wände noch nicht vollständig abgebunden sind und eine Restfeuchtigkeit austritt. Ob darin ein Mangel zu sehen ist, der zu einer Mietminderung berechtigt, ist sehr umstritten. In vielen Entscheidungen kommen Richter zum Ergebnis, dass er vorliegt, dass mit dieser Neubaufeuchtigkeit zu rechnen ist. Andere lassen eine Minderung wegen Feuchtigkeit zu. Hier muss jeweils genau geprüft werden, ob es einen Mangel gibt. In manchen Fällen wird vom Mieter verlangt, dass durch vermehrtes Heizen die Trocknung beschleunigt werden soll. Das ist allerdings nicht zulässig. Es darf keine erhöhte Heizleistung aufgrund der Feuchtigkeit erwartet werden.

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