Nebenkostenabrechnung: Frist beachten
Die Nebenkostenabrechnung liegt plötzlich im Briefkasten und die Frage ist nun, was ist zu tun? Zunächst ist wichtig, dass man die Fristen der Nebenkostenabrechnung im Blick hat. Es gibt nämlich nicht nur eine Frist für die Nebenkostenabrechnung. Für die Nebenkostenabrechnung oder Betriebskostenabrechnung (die Heizkostenabrechnung ist üblicherweise darin enthalten, kann aber auch getrennt aufgestellt und zugesendet werden) sind 4 Fristen entscheidend:
- Abrechnungszeitraum
- Abrechnungsfrist
- Einwendungsfrist
- Verjährung
Der erste Blick muss auf den Zeitraum fallen, über den der Vermieter abrechnen will. Dieser Zeitraum darf niemals länger als 12 Monate sein. Ein kürzerer Zeitraum, wie beispielsweise ein paar Monate, ist ausnahmsweise erlaubt, wenn der Vermieter dazu einen Grund hat. So könnte er zum Beispiel von einer Abrechnung nach Heizperiode (z.B. vom 01.09. bis 31.05.) zu einer Abrechnung nach Kalenderjahr wechseln.
Ist der Zeitraum von 12 Monaten überschritten, leidet die Abrechnung an einem formellen Mangel. Eine Nachzahlung müsste der Mieter auf Grundlage einer solchen formell fehlerhaften Abrechnung nicht leisten.
Der zweite Blick fällt auf die Abrechnungsfrist. Damit ist der Zeitraum gemeint, den der Vermieter zum Erstellen der Abrechnung zur Verfügung hat. Dies sind maximal 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum. Rechnet der Vermieter beispielsweise nach Kalenderjahr ab und kommt die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 am 01.01.2018 beim Mieter an, ist die Abrechnungsfrist überschritten. Denn in diesem Fall läuft die Abrechnungsfrist am 31.12.2017 um 24 Uhr ab.
Die Konsequenz aus der abgelaufenen Abrechnungsfrist ist, dass der Mieter keine Nachzahlung mehr schuldet. Ein Guthaben darf er aber trotzdem vom Vermieter einfordern.
Der dritte Blick nach dem Erhalt der Nebenkostenabrechnung fällt auf den eigenen Kalender, denn der Mieter sollte sich die Einwendungsfrist notieren. Die beginnt an dem Tag, an dem die Nebenkostenabrechnung dem Mieter zugeht und läuft 12 Monate. Geht die Abrechnung beispielsweise am 07.12.2017 zu, endet sie mit Ablauf des 31.12.2018, da es sich um eine Monatsfrist handelt. Aber Achtung: manche Gerichte rechnen die Frist taggenau, so dass nach deren Ansicht die Frist schon mit Ablauf des 07.12.2018 enden würde. Daher sollten Mieter das Ende der Frist nicht ausschöpfen, sondern möglichst bald Einwendungen vorbringen. Denn Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung, die nach Ablauf der Frist vom Mieter vorgebracht werden, muss der Vermieter nicht mehr beachten.
Zuletzt ist die Verjährungsfrist kurz zu nennen, denn deren Bedeutung ist gering, aber die Auswirkungen können groß sein. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem die Nebenkostenabrechnung beim Mieter zugeht und läuft für 3 Jahre. Kommt die Nebenkostenabrechnung beispielsweise am 05.05.2017 beim Mieter an, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2017 und endet mit dem Ablauf des 31.12.2020. Nach diesem Datum können sich beide Seiten auf die Verjährung berufen und Zahlungen verweigern.