Entziehung des Wohnungseigentums: Keine Tricks für Wohnungseigentümer

Entziehung des Wohnungseigentums: Keine Tricks für Wohnungseigentümer

In der Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.11.2016, Az. V ZR 221/15) ging es um das Ehepaar L als Wohnungseigentümer, dass eine Eigentumswohnung besaß. „Besaß“ deshalb, weil wegen Beleidigungen, Bedrohungen und einer Körperverletzung zum Nachteile eines Wohnungseigentümers die Eheleute L von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach §18 WEG zum Verkauf der Immobilie (Wohnungseigentum) verklagt worden sind. Offensichtlich wollten die Eheleute L nicht freiwillig verkaufen, denn die Eigentümergemeinschaft setzte den Entzug des Wohnungseigentums durch Zwangsversteigerung durch. Den Zuschlag erhielt die L-GbR, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Eheleute L sind. Die L-GbR hat dann an die Eheleute L die Wohnung vermietet. Durch diesen Trick wollten die Eheleute L den Auszug aus Ihrem Wohnungseigentum vermeiden.

Gegen die Ersteigerung durch die L-GbR kann die Eigentümergemeinschaft nichts direkt einwenden. Aber gegen die Überlassung der Wohnung an die Eheleute L ist sie vorgegangen. Sie erhoben Klage gegen die L-GbR mit dem Ziel, dass ein Nutzungsverhältnis unverzüglich zu beenden ist und den Eheleuten L der Besitz entzogen wird. Dem stimmte der BGH zu. Das Nutzungsverhältnis zwischen der L-GbR und den Eheleuten L diene offensichtlich dazu, das Urteil zur Entziehung des Wohnungseigentums zu unterlaufen. Es ist anerkannt, dass auch gegen den neuen Eigentümer ein Entziehungsverfahren nach §18 WEG durchgeführt werden kann, wenn dieser die Wohnung dem früheren Wohnungseigentümer überlässt. So gesehen ist die Klage gegen das Nutzungsverhältnis ein milderes Mittel. Nach dem Urteil ist die L-GbR verpflichtet, es zu unterlassen, den Eheleuten L den Besitz an der Eigentumswohnung zu überlassen.

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