Trampolin im Garten

Trampolin im Garten

Wer ein Trampolin im Garten aufstellt, der trägt auch die Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, dass der Verpflichtete dafür Sorge zu tragen hat, dass von dem Spielgerät keine Gefahren für andere ausgehen. Einerseits muss der technische Zustand überprüft werden, andererseits muss dafür gesorgt werden, dass keine ausufernde Nutzung passiert. Insbesondere bei Kindern muss kontrolliert werden, wie sie mit dem Trampolin spielen. Je jünger die Kinder, desto mehr Kontrolle ist nötig. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass das Trampolin nicht von fremden Personen genutzt werden kann.

Haftung des Vermieters

Die Verkehrssicherungspflicht trifft nicht nur den Aufsteller des Trampolins, sondern auch den Grundstücksinhaber. So kann es beispielsweise vorkommen, dass ein Mieter eines Mehrfamilienhauses für seine Kinder ein Trampolin im gemeinsam genutzten Garten aufstellt. Im Zweifel trifft dann auch den Vermieter eine gewisse Verkehrssicherungspflicht.

Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft

In einem anderen Fall waren es 6 Wohnungseigentümer einer Hamburger Wohnungseigentumsanlage. Sie wollten auf dem Rasen, der zum Gemeinschaftseigentum gehörte, ein Trampolin aufstellen. Zunächst machten sie es richtig: Sie wollten über die Eigentümerversammlung die Zustimmung der Miteigentümer einholen und beantragten einen Beschluss. Inhalt des Beschlusses war die Erlaubnis ein Trampolin aufzustellen und der Auftrag für die Verwaltung, eine Nutzungsvereinbarung zu treffen. Es kam eine Mehrheit zustande und damit war es für die 6 Familien beschlossene Sache. Das Spielgerät sollte aufgestellt werden.

Haftung für Trampolin

Doch das Landgericht Hamburg hat in zweiter Instanz den Beschluss für ungültig erklärt (LG Hamburg, Urt. v. 27.01.2016, Az. 318 S 5/15). Geklagt hatte ein weiterer Wohnungseigentümer, der ein Haftungsrisiko für sich sah. Das bestätigte das Landgericht Hamburg. Für den Wohnungseigentümer stellt das Haftungsrisiko einen erheblichen Nachteil dar. Es führt dazu aus:

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist als teilrechtsfähiger Verband grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig für ein auf der Gemeinschaftsfläche aufgestelltes Trampolin. Sie ist als Betreiberin des Kinderspielplatzes für die Betriebssicherheit des Kinderspielplatzes verantwortlich. Ein Trampolin birgt jedoch ein erhebliches Verletzungsrisiko in sich und stellt für die Benutzer ein nicht wägbares erhöhtes Gefahrenpotential dar. Dem Kläger erwachsen hieraus Nachteile, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen. Es handelt sich bei dem potentiellen Haftungsrisiko um eine unzumutbare Beeinträchtigung, die über das in § 14 Nr. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) bestimmte Maß hinausgeht. (LG Hamburg)

Das Landgericht Hamburg stellt fest, dass selbst eine Nutzungsvereinbarung die Verkehrssicherungspflicht nicht vollständig ausschließen kann. Eine Nutzungsvereinbarung gilt nur im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern. Wenn sich Außenstehende beim Spiel mit dem Trampolin verletzten, können diese die Wohnunsgeigentümergemeinschaft insgesamt in die Haftung nehmen und Schadensersatz fordern.

Bauliche Veränderung durch Trampolin

Aber nicht nur allein aus den Haftungsgründen ist der Beschluss für ungültig erklärt worden – auch nach Wohnungseigentumsrecht. Das Landgericht Hamburg stellt fest, dass es gemäß Wohnungseigentumsrecht eine bauliche Veränderung nach §22 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) ist, wenn ein Trampolin dauerhaft aufgestellt werden soll. Solche Beschlüsse können aber nicht mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, sondern nur mit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, deren Rechte davon betroffen sind. Die 6 Familien hatten im Beschluss nicht konkret angegeben, welche Art von Trampolin aufgestellt werden soll. Das führte nach dem Landgericht Hamburg zu der weiten Auslegung, dass auch fest verbundene Trampoline gemeint sein könnten.

Unabhängig von der Frage, welches konkrete Trampolin die Wohnungseigentümer beabsichtigten zu genehmigen, bezieht der Beschlusswortlaut auch solche Trampoline ein, die dauerhaft und fest mit dem Boden verbunden aufgestellt werden und deswegen grundsätzlich als bauliche Veränderung nur einstimmig hätten beschlossen werden können. (LG Hamburg)

Dagegen hat das Amtsgericht München festgestellt, dass ein nicht einbetoniertes Trampolin keine bauliche Veränderung i.S.d. §22 Abs. 1 WEG ist (AG München, Urt. v. 08.11.2017 – Az. 485 C 12677/17 WEG). Ganz im Sinn der Kinder hat das AG München noch entschieden, dass  es „zu einem geordneten Zusammenleben von Miteigentümern“ gehört, „dass spielende Kinder anderer Miteigentümer beziehungsweise deren Mieter und dazugehörige auch größere Spielgeräte, soweit sie nicht übermäßig stören, hingenommen werden müssen“.

Ausschluss der Nutzung

Auf die Idee, das Trampolin gegen Missbrauch zu sichern, indem ein Vorhängeschloss angebracht wird, kamen auch die 6 Wohnungseigentümer. Dies sollte unter anderem in der Nutzungsvereinbarung geregelt werden. Nur sie sollten einen Schlüssel erhalten. Für den Fall, dass fremde Kinder das Spielgerät trotz abgeschlossenen Vorhängeschlosses nutzen, ist die Idee interessant. Möglicherweise kann somit die Haftung reduziert werden. Allerdings bedeutet das Schloss für die Wohnungseigentümergemeinschaft etwas ganz anderes. Denn damit werden die Miteigentümer, die keinen Schlüssel haben, von der Nutzung der Gemeinschaftsfläche, auf der das Spielgerät steht, ausgeschlossen. Richtig stellt das Landgericht Hamburg fest:

Es entspricht jedoch nicht einem ordnungsgemäßen Gebrauch, dass ein Teil der gemeinschaftlichen Fläche einer Gruppe von Wohnungseigentümern zu einem derartigen Gebrauch zugewiesen wird, der die weiteren Eigentümer an der ungehinderten Benutzung der Gemeinschaftsfläche hindert. (LG Hamburg)

Fazit

Wer ein Trampolin aufstellen möchte, sollte sich die Haftungsfolgen gut überlegen. Steht es an einer Stelle im Garten, die nicht gut einsehbar ist, kann kaum eine wirksame Kontrolle erfolgen. Vermieter, die den Mietern das Aufstellen eines Trampolins gestatten, müssen trotzdem mit einer Haftung rechnen.

In Wohnungseigentumsgemeinschaften muss über das Aufstellen eines Trampolins beschlossen werden. Ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus. Es müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen, deren Rechte betroffen sind. Selbst wenn diese Hürde genommen ist, sollte sich der Verband der Wohnungseigentümer darüber im Klaren sein, dass er eine Haftung nicht vollständig ausschließen kann.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner