Mietminderung bei Zigarettenrauch

Mietminderung bei Zigarettenrauch

Zigarettenrauch kann vor allem für Nachbarn derart belästigend sein, dass sich der Qualm als ein Mangel an der eigenen Wohnung darstellt und eine Mietminderung fraglich wird. Das wirft mehrere Probleme auf, da Mietmängel gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden müssen. Dazu kommt, dass es der Vermieter in der Regel erlaubt. In einem Grundsatzurteil zum Thema Zigarettenrauch hat der Bundesgerichtshof 2015 entschieden, dass das (erlaubte) Rauchen des einen Nachbarn eine Störung des anderen Nachbarn in seinem Besitz, also seiner Wohnungsnutzung, ist (Urt. v. 16.01.2015 – Az. V ZR 110/14). Im Fall des BGH ging es um Zigarettenrauch auf dem Balkon und die damit verbundene Belästigung des Nachbarn durch Zigarettenrauch. Die Gerichte übertragen diese Rechtsprechung aber auch auf Terrassen in Reihenhaussiedlungen (z.B. Landgericht Dortmund, Urt. v. 08.06.2017 – Az. 1 S 451/15). Was so klar klingt, bereitet in der Praxis Probleme. Bislang hätten Entscheidungen entweder für oder gegen ein Rauchverbot ausfallen müssen („entweder oder“). Der Bundesgerichtshof entscheidet salomonischer. Da hier zwei grundrechtlich geschützte Positionen aufeinander treffen, muss ein fairer Ausgleich geschaffen werden. Das geht in der Praxis mit einem simplen Zeitplan. Darin muss festgelegt werden, wann der Balkon oder die Terrasse für den Genuss von Zigaretten benutzt werden darf und wann nicht. Feste Zeiten gibt es nicht Das muss individuell geregelt werden.

 

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